Eine Inanspruchnahme der Eigenheimzulage kommt nicht in Betracht, solange der Arbeitnehmer die genannten Aufwendungen als Werbungskosten geltend macht.
Sollten die tatsächlichen Kosten das Kilometergeld nachweisbar übersteigen, kann der Betrag, der darüber hinausgeht, als Werbungskosten verbucht werden.