Frankiert werden konnte sowohl das diesseitige Reichsporto bis auf eines der Grenzpostämter, als auch das französische Porto vom Grenzpostamt bis zum Bestimmungsort.
Dergleichen Sendungen dürfen außer der Adresse, dem Datum und der Namensunterschrift nicht geschriebenes enthalten und müssen bei der Aufgabe frankiert werden.
Bei mit Marken ungenügend frankierten Sendungen wird das gewöhnliche Porto für einen unfrankierten Brief ebenfalls nur für die unberichtigten Lote oder Lotteile angesetzt.
Inlandssendungen, sofern nicht die Frankierung ausdrücklich vorgeschrieben ist, kann unfrankiert oder bis zum Bestimmungsort frankiert aufgegeben werden.