Eine Gebietskirche untersteht einem Bezirksapostel, der juristisch als deren Kirchenpräsident auftritt und für deren organisatorische und seelsorgerische Leitung zuständig ist.
Der Verwaltungssitz einer juristischen Person des Privatrechts ist nicht gesetzlich geregelt, sondern wurde von Rechtsprechung und Literatur entwickelt.
Fördermitglieder können alle natürlichen und juristische Personen und sonstige Vereinigungen des öffentlichen und privaten Rechts werden, die die Ziele der Gesellschaft unterstützen.