Deshalb unterliegt die Differenz zwischen dem Kaufpreis der Beteiligungsrechte und deren Nennwert der Verrechnungssteuer und beim veräußernden Aktionär auch der Einkommensteuer.
Sie argumentierten, dass die vorgesehene Strecke im Widerspruch zum öffentlichen Interesse stünde und ausschließlich eine „Kohlenbahn“ sei, die primär den Aktionären diene.
Börsennotierte Gesellschaften bieten einen Stimmrechtsvertreter an, meist einen Mitarbeiter der Gesellschaft, der nach den Weisungen der Aktionäre abstimmt.