Ein Zuschlag von 25 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn stellt ohne das Vorliegen besonderer Umstände regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit dar.
Als Nachtarbeit gelten dabei zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens drei Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen.
So gehörten Vorschriften über ein Mindestalter für Kinderarbeit sowie Verbote von Nachtarbeit und Arbeitszeitbeschränkungen zu den ersten Schutzgesetzen.