Verdrängung und einer Länge von 169 m (= 555 ft), noch unter den Limitierungen der Flottenkonferenzen zur Rüstungsbeschränkung in den 1920ern und 1930ern Jahren.
Verdrängung und einer Länge von 169 m (= 555 ft), noch unter den Limitierungen der Flottenkonferenzen zur Rüstungsbeschränkung in den 1920er- und 1930er-Jahren.
Die Voraussetzung für die letzte Handlungsmöglichkeit ist, dass beide Kooperationspartner den größeren Nutzen aus der Rüstungsbeschränkung ziehen und sich diese Kooperation zusichern.