Im deutschen Recht ist dagegen abzuwägen zwischen den Grundrechten des Betroffenen und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse unter dem Stichwort Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege.
Auch hier waren Notare Staatsbeamte und die Beratungsfunktion spielte nur eine untergeordnete Rolle (weiterführende Angaben unter dem Stichwort Amtsnotar).