Die betroffene Pflanze trocknet aus und stirbt, weil sich dieser pathogene Mikroorganismus im Gewebe ausbreitet und die Zirkulation des Saftes verhindert.
Kann die Gefahr trotz dieser Maßnahmen nicht beseitigt werden, so muss der Unfallversicherungsträger darauf hinwirken, dass der betroffene Versicherte die gefährdende Tätigkeit unterlässt.