Die handelsrechtliche Aktivierungsfähigkeit beschränkt sich lediglich auf solche selbst erstellten immateriellen Werte, die die Kriterien eines Vermögensgegenstandes erfüllen.
Dieser verweist in insgesamt sieben Kriterien insbesondere auf die Forderung nach Lebendigkeit und dynamischer Weiterentwicklung des immateriellen Kulturerbes.
Im Frühjahr 2014 beschloss der bayerische Ministerrat, die Lindenkirchweih zur Eintragung in das Bundesweite Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes vorzuschlagen.