Hierin wurde auch festgelegt, dass Gehorsamsverweigerung dem Löschkommando gegenüber, unerlaubtes Entfernen von der Brandstätte oder absichtliches Beschädigen der Löschgeräte mit empfindlicher Leibesstrafe zu ahnden ist.
Das Gestein erschien so wichtig, dass der Stolleneingang auf Anordnung des österreichischen Hofes mit einer Tür verzimmert und abgeschlossen wurde, um unerlaubte Entnahme zu verhindern.
Zwischen 1837 und 1838 war er wegen der Teilnahme an einer unerlaubten unpolitischen Studentenverbindung und ein Jahr von der Universität suspendiert worden.
Als ungeschickt wurde auch der Zeitpunkt des Sabotageakts genannt, da staatliche Institutionen durch die unerlaubte Anwendung eines „Staatstrojaners“ in der Öffentlichkeit ohnehin kritisch wahrgenommen würden.