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Definitionen von „Patrimonialgerichtsbarkeit“ im Rechtschreibung und Fremdwörter

die Pa·t·ri·mo·ni·a̱l·ge·richts·bar·keit HIST

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Deutsch
Es bestand von 1547 bis zur Auflösung des Amtes 1815 bzw. bis zur endgültigen Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit 1849.
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Mit Ausnahme von zwei Hufengütern hatte das Rittergut die Patrimonialgerichtsbarkeit über den gesamten Ort.
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Rechtsprechung und Verwaltung wurden getrennt und die Patrimonialgerichtsbarkeit abgeschafft.
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Nach der preußischen Machtübernahme wurde 1804 ein moderneres Gerichtssystem eingeführt, wobei die Patrimonialgerichtsbarkeit bis 1849 erhalten blieb.
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Die Patrimonialgerichtsbarkeit der Grundherren wurde stark eingeschränkt, ebenso die Kompetenzen vieler Stadtgerichte.
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Mit der Bildung der Gerichtsbezirke 1848/49 erfolgte die Aufhebung der Erbuntertänigkeit und Patrimonialgerichtsbarkeit.
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Dieser erhielt auch die Patrimonialgerichtsbarkeit, die aber 1848 an den Staat abgegeben werden musste.
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Die Patrimonialgerichtsbarkeit der adeligen Familie bestand aber zunächst fort.
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Diese Familie erlebte auch 1848/49 die Aufhebung der bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Rittergut haftenden adligen Patrimonialgerichtsbarkeit.
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Bei mehreren Gerichtszuständigkeiten musste eine einheitliche Gerichtsbarkeit eingeführt werden, wobei die erbliche Gerichtsbarkeit (Patrimonialgerichtsbarkeit) 1838 vorerst noch bestehen blieb.
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