Die Erlaubnispflicht bezweckt eine Gefahrenkontrolle, um die fraglichen Tätigkeiten vorab auf ihre Ungefährlichkeit hin zu überprüfen, nicht aber die Tätigkeiten generell zu untersagen.
Nach dieser Anpassung muss die Startbedingung der 5 aufeinanderfolgenden Teile im grünen Bereich, erneut überprüft und erfüllt sein, um den Prozess weiterlaufen zu lassen.